Allgemeine Geschäftsbedingungen
der “in puncto Content Marketing Agentur”,
Inhaberin Dorothea Fichter-Fechner,
Leopoldtsraße 1
78112 St. Georgen
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Für alle Lieferungen und Leistungen der in puncto content Marketing Agentur (nachfolgend: Agentur) gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen, insbesondere für künstlerische oder sonstige Dienst- und Werkleistungen gemäß Briefings, Auftragsbestätigung und sonstiger Absprachen und Terminpläne im Einzelfall. Diese AGB gelten ferner für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.
2. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners (nachfolgend: Auftraggeber), welche die Agentur nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unwirksam, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Änderungen und Ergänzungen der AGB der Agentur und der mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.
3. Die Inanspruchnahme der Leistungen der Agentur ist Unternehmen und Selbständigen im Sinne von §§ 14, 310 Absatz 1 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vorbehalten.
§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
1. Die Agentur erbringt Leistungen im Bereich der Beratung, Konzeption und Gestaltung von Maßnahmen des Content Marketing. Die Angebote der Agentur sind stets freibleibend.
2. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur maßgebend.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese im Einzelfall für den Auftraggeber nicht unzumutbar sind.
4. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Kalkulationen von Zeit- und Fremdkostenaufwand sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
5. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird auf Grundlage der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Stundensätze der Agentur nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet.
6. Werden »Honorarpauschalen« vereinbart, decken diese insbesondere einerseits den von der Agentur zu erbringenden Zeitaufwand und andererseits die Bereitstellung von Bearbeitungskapazitäten durch die Agentur ab. Die Honorarpauschalen sind grundsätzlich für beide Parteien bindend, unabhängig davon, ob der geschätzte Zeitaufwand dem tatsächlichen entspricht. Eine über die vereinbarte Honorarpauschalen hinausgehende Vergütung steht der Agentur nur dann zu, wenn die Agentur sich dieses Recht ausdrücklich bei Auftragserteilung vorbehalten hat oder wenn und soweit dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde oder wenn sich ein Vergütungsanspruch aus diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ergibt.
7. Die Agentur erhält von ihren Auftraggebern für die erfolgreiche Vermittlung von Geschäftskontakten, diein geldwerten Kooperationen und anderweitigen, wirtschaftlich bewertbaren Vertragsverhältnissen münden,eine branchenübliche Provision.
§ 3 Mitwirkung des Auftraggebers
1.Der Auftraggeber unterstützt die Agentur bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Insbesondere hat der Auftraggeber die Agentur mit allen ihm zur Verfügung stehenden Informationen zu versehen, die zur Durchführung der übernommenen Aufgaben erforderlich sind.
2. Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, der Agentur im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese der Agentur umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Auftraggebern überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Agentur die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält, insbesondere im Hinblick auf Urheber-, Jugendschutz- und Presserecht und das „Recht am eigenen Bild“. Für den Inhalt übertragener Daten ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Somit hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die Inhalte der übertragenen Bilder und Texte nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Insbesondere schließt dies Urheber- und Markenrechte ein. Der Auftraggeber stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei, die diese wegen der Ausführung eines Auftraggebernauftrages gegen die Agentur geltend machen.
3. Hat der Auftraggeber die Agentur mit der Überarbeitung der Texte seiner Website beauftragt, liefert er diese – nach HTML-Seiten bzw. Dokumenten gegliedert – in einem von Microsoft Word in der jeweils aktuellen Version einlesbaren Dateiformat an. Im Falle eines Datenverlustes verpflichtet sich der Auftraggeber, alle erforderlichen Daten erneut unentgeltlich an die Agentur zu übermitteln.
4. Der Auftraggeber hat die ihm vorgelegte Konzeption sowie die jeweils vorgeschlagenen Projekte und Maßnahmen ebenso wie die zur Veröffentlichung vorgesehenen Informationen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne von längstens 14 Tagen zu prüfen und je nach Ergebnis der Prüfung für die weitere Bearbeitung freizugeben.
5. Soweit der Auftraggeber die Durchführung genehmigter Projekte oder Maßnahmen storniert, ist er verpflichtet, die Agentur von allen bereits eingegangenen Verbindlichkeiten freizustellen und der Agentur alle Verluste zu ersetzen, die sich aus solchen Projekten oder Maßnahmen aufgrund des Abbruchs oder der Änderung ergeben. Zudem hat die Agentur Anspruch auf Vergütung für die bereits vorbereiteten und bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der getroffenen Vereinbarungen.
6. Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten derart, dass der Agentur eine erfolgreiche Auftragsdurchführung nicht mehr möglich erscheint, so ist die Agentur nach Mahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis einseitig zu beenden und alle bis dahin erbrachten Leistungen nach ihren gültigen Vergütungssätzen abzurechnen.
7. Ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, so muss diese unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch den Auftraggebern erfolgen. Erfolgt seitens des Auftraggebern in dieser Zeit weder eine Freigabe noch eine ausdrückliche Ablehnung der kommunizierten Leistungen, so gelten diese als vom Auftraggeber abgenommen. Durch die Abnahme der Ergebnisse einer Leistungsphase werden diese zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen.
8. Die der Agentur vom Auftraggebern genannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstige Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen vom Auftraggebern zuvor rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.
§ 4 Fremdleistungen und Kosten
1. Fremdkosten wie sie bei der Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte, insbesondere aber nicht abschließend für Grafik, Text, Satz, Lithografie, Druck, Fotografien, Clippings, Marktforschung, Anzeigenschaltung, Programmierung, für Rechtsberatung etc. entstehen, sind der Agentur gegen Nachweis zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
2. Darüber wird von der Agentur auf die Fremdkosten eine branchenübliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15% des jeweiligen Fremdkosten-Nettobetrages erhoben.
3. Anstelle der in Ziff. 2 vereinbarten Bearbeitungsgebühr erhält die Agentur für die im Auftrag des Auftraggebern durchgeführten Anzeigenschaltungen in Medien die dort übliche Agenturprovision des jeweiligen Auftraggeber-Netto- Schaltvolumens (das Auftraggeber-Netto ist der Brutto- Einschaltpreis der Werbeträger abzüglich möglicher Rabattkonditionen, vor Abzug von Skonto).
§ 5 Nebenkosten
1. Nebenkosten sind anlässlich der Durchführung eines Auftrages entstehende Kosten, insbesondere für Reisen, Reisespesen, Kommunikationsdienste, z. B. Telefon, Telefax, Briefdienst, sowie Kurierdienste und werden gegen Nachweis gesondert berechnet.
2. Die Agentur behält sich das Recht vor, die Nebenkosten mit einer jeweils zu vereinbarenden Pauschale in Form eines prozentualen Anteils der vereinbarten Honorarsumme gemäß § 2 dem Auftraggebern zu berechnen, bei Kleinaufträgen bis 500 € Honorarsumme wird eine Mindestpauschale von EUR 50,– erhoben.
3. Reisekosten werden von der Agentur nur berechnet, wenn der Anreiseweg vom Sitz der Agentur mehr als 20 Entfernungskilometer beträgt. Reisezeiten werden mit dem halben Stundensatz vergütet.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten ab Firmensitz ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand und Transportspesen.
2. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung mehr als 4 Monate, ohne dass diese Verzögerung von der Agentur zu vertreten ist, kann die Agentur den Preis unter Berücksichtigung von Veränderungen eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die von der Agentur zu tragen sind, angemessen erhöhen.
3. Berücksichtigt die Agentur Änderungswünsche des Auftraggebern, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggebern auf Basis der im Zeitpunkt des Änderungsverlangens geltenden Stundensätze der Agentur in Rechnung gestellt
4. Die von der Agentur an den Auftraggeber gestellten Rechnungen sind nach Erhalt sofort ohne Abzug fällig. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist von mehr als 14 Tagen ab Rechnungsdatum werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszins der EZB gemäß § 247 Absatz 1, Satz 3 BGB verlangt.
5. Im Bereich Media (§ 4 Ziff. 3) erstellt die Agentur Vorausrechnungen an den Auftraggeber jeweils für einen Einschaltmonat. Die Agentur ist – solange und soweit der Auftraggeber nicht die vorstehend geregelte Vergütung für das werbedurchführende Unternehmen auf Verlangen an die Agentur leistet – nicht verpflichtet, die Aufträge für die jeweils vorgesehenen Anzeigen an die Medienträger zu erteilen.
6. Die in den Preislisten genannten Stundensätze bzw. technischen Leistungen haben Gültigkeit für die Dauer von einem Jahr ab Auftragserteilung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Agentur berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Preise in angemessener Weise den jährlichen Kostenentwicklungen anzupassen.
7. Sämtliche angegebenen Kosten, Preise und Vergütungssätze der Agentur verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
8. Sollten mit der Genehmigung des Auftraggebern sog. »Künstler« (z. B. Grafiker, Moderatoren, Journalisten, Texter, etc.) als freie Mitarbeiter beschäftigt und diese Kosten dem Auftraggebern als Fremdleistungen weiterberechnet werden, so ist die Agentur berechtigt, die entsprechend dem Künstlersozialversicherungsgesetz anfallenden Abgaben an den Auftraggeber weiterzuberechnen. Es gelten die jeweils zum Stichtag der Leistungserbringung gültigen Prozentsätze.
§ 7 Änderung oder Abbruch der Arbeiten, Laufzeit/Kündigung
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, schwebende Arbeiten abzubrechen, Pläne und sonstige verabschiedete Maßnahmen aufzugeben und abzuändern. In solchen Fällen wird die Agentur sofort alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um den Anweisungen zu entsprechen und die Kosten möglichst gering zu halten. Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch, die Agentur von allen bereits eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit diese zuvor genehmigt oder Teil der bereits verabschiedeten Maßnahmen waren, freizustellen und ihr alle Verluste zu ersetzen, die sich aus solchen Maßnahmen aufgrund des Abbruchs oder der Änderung ergeben. Die Agentur hat für die bereits vorbereiteten und bis dahin erbrachten Leistungen Anspruch auf Vergütung entsprechend den getroffenen Vereinbarungen
2. Soweit zwischen der Agentur und dem Auftraggebern feste Laufzeiten für Auftragsabwicklungen vereinbart werden, bleiben diese von Ziff. 1 unberührt. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten enden mit Beendigung der vereinbarten Laufzeit. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.
3. Laufende Beratungsverhältnisse zwischen der Agentur und ihrem Auftraggeber, die für eine Laufzeit von mindestens einem Jahr begründet werden, verlängern sich um jeweils ein Jahr, sofern sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit durch eine der Parteien gekündigt werden.
4. Kündigungen sind schriftlich zu erklären.
§ 8 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnungen seitens des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 9 Lieferfrist
1. Bei Angabe eines verbindlichen Lieferzeitpunktes durch die Agentur verlängert sich die Lieferfrist angemessen, wenn der Auftraggeber seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungsbehandlungen verzögert oder unterlässt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, bei Verzögerungen infolge von Betriebs- oder Beschäftigungsverboten zur Pandemie-Bekämpfung sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens und des Verschuldens der Agentur liegen, z. B. Lieferverzögerungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc.
2. Auch vom Auftraggebern veranlasste Änderungen führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.t.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Die Agentur behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bzw. an den geschaffenen Werbemitteln bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor
2. Der Auftraggeber ist, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit der Agentur bereits ab, die diese Abtretung annimmt.
3. Die Agentur ist berechtigt, das Eigenturmsvorbehaltsrecht geltend zu machen, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber sich im Zahlungsverzug befindet.
§ 11 Gewährleistung
1. Soweit aufgrund des geschlossenen Vertrages die Herstellung eines Werkes im Sinne des § 631 BGB vereinbart ist gilt Folgendes: stellen sich Leistungen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs als mangelhaft heraus, so kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. In diesem Fall kann die Agentur nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Ist die Agentur zu Mängelbeseitigung/Neuherstellung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert diese sich über eine angemessene Frist hinaus aus solchen Gründen, die von der Agentur zu vertreten sind, oder schlägt die Mängelbeseitigung / Neuherstellung in sonstiger Weise fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, Rücktritt oder Minderung und Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
2. Soweit aufgrund des geschlossenen Vertrages die Eigentumsübertragung einer Sache gemäß § 433 BGB vereinbart ist, wird bezüglich der Gewährleistung folgendes vereinbart: Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebern setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und in Schriftform nachgekommen ist. Lieferungen, die sich im Zeitpunkt des Gefahrübergangs als mangelhaft herausstellen, werden nach Wahl des Auftraggebern nachgeliefert oder nachgebessert (Nacherfüllung). Der Auftraggeber wird die Agentur bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung nach Kräften unterstützen. Die Agentur kann die gewählte Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Liefert die Agentur zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Auftraggeber die gelieferte Sache zurückzugewähren. Ist die Agentur zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, welche die Agentur zu vertreten hat, oder schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz zu verlangen.
3. Die Verjährungsfrist für die Geltenmachung von Sachmangelansprüchen beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn..
§ 12 Haftung
1. Auf Schadensersatz haftet die Agentur unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Haftung der Agentur ist in diesen Fällen begrenzt auf den Betrag der vom Auftraggeber geschuldeten Honorarsumme, es sei denn, der Auftraggeber weisst nach, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit..
4. Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet die Agentur nur, wenn ihr das Leistungshindernis bei Vertragsschluss bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
5. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 13 Haftung der Agentur für Leistungen Dritter
1. Für die Durchführung von Aufträgen, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte (Fremdleistungen nach § 4) erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung.Die Agentur tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. Die Agentur hat nur ein bei der Auswahl des Dritten zur Last fallendes Verschulden zu vertreten.
2. Sofern die Agentur selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der Agentur zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen. Zu einer gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter ist der Auftraggeber jedoch nicht verpflichtet.
§ 14 Verantwortlichkeit für Werbemaßnahmen
1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werbemaßnahmen zu tragen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine Werbemaßnahme gegen Vorschriften des Wettbewerbsrecht, des Urheberrechts und der speziellen Werbegesetze verstößt. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Bedenken hinzuweisen, sofern sie ihr bei der Vorbereitung der Werbemaßnahme bekannt werden.
2. In keinem Fall haftet die Agentur wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Die Agentur weist den Auftraggeber hiermit ausdrücklich auf die Regelung des § 434 Absatz 3 BGB hin.
3. Der Auftraggeber stellt die Agentur in diesem Zusammenhang von Ansprüchen Dritter frei, insbesondere wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebern gehandelt hat, obwohl sie dem Auftraggebern ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat.
4. Auf Wunsch des Auftraggebern ist die Agentur behilflich, für die durchzuführenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung der Risiken, insbesondere solche des Wettbewerbs- und Urheberrechts, durch Rechtsanwälte auf Kosten des Auftraggebern durchführen zu lassen.
§ 15 Nutzungsrechte
1. Die Agentur überträgt dem Auftraggeber alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der unter diesem Vertrag erbrachten Leistungen. Soweit nichts anderes bestimmt wird, ist diese Übertragung zeitlich, örtlich, nach dem Verwendungszweck und in jeder sonstigen Weise auf die Durchführung des jeweiligen Projektes im Inland beschränkt. Ausgeschlossen von dieser Übertragungspflicht sind Rechte der Agentur an Tools und Softwareprogrammen sowie an eigenen Planungsverfahren, Methoden und darauf basierenden Darstellungsformen, die das unternehmensspezifische Know-how der Agentur darstellen.
2. Der Auftraggeber ist zur Nutzung der durch die Agentur übermittelten Arbeitsergebnisse für die nach dem Vertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt. Eine Verwendung von präsentierten Konzepten, Entwürfen, Designvorlagen usw., welche vom Auftraggebern nicht ausgewählt werden, ist dem Auftraggeber in keinem Fall gestattet. An diesem Material werden ausdrücklich keine Nutzungsrechte übertragen.
3. Die Agentur steht dafür ein, dass sämtliche Leistungen, welche der Auftraggeber im Rahmen dieses Vertrages erhält, nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind und der Auftraggeber, auch soweit Leistungen Dritter betroffen sind, dieselbe Rechtsposition erhält, wie in § 15 Ziffer (1) geregelt ist. Sollte in besonderen Fällen diese Freistellung nicht möglich sein, dann ist der Auftraggeber hiervon rechtzeitig vor Durchführung der betroffenen Projekte in Kenntnis zu setzen.
Die vorstehende Rechtsübertragung bzw. Gewährleistung ist mit den sonstigen Vergütungen an die Agentur abgegolten. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Auftraggebern der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Die Agentur kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
§ 16 Vertraulichkeit
1. Die der jeweils anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
2. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
3. Die Agentur verpflichtet sich, die ihr durch die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers entsprechend den Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geheim zu halten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch für einen Zeitraum von 3 Jahren über die Dauer dieses Vertrages hinaus. Die Agentur steht dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung mit ihren Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen abgeschlossen wird.
4. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
5. Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger Abstimmung – auch per E-Mail – zulässig.
§ 17
Die der Agentur vom Auftraggebern genannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstige Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen vom Auftraggebern zuvor rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden..
§ 18 Rechtswahl, Erfüllungsort/Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
1. Die Einbeziehungen und Auslegung dieser Geschäftsbedingungen regelt sich, ebenso wie Abschluss und Auslegung sämtlicher Geschäfte mit dem Auftraggebern selbst, ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für die Zahlungspflicht ist der Sitz der Agentur. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen der Agentur ist der Ort, an den sie die Ware zu liefern hat, bzw. an dem sie die Leistung erbringen soll.
3. Gerichtsstand ist der für den Firmensitz der Agentur zuständige Gerichtsort. Die Agentur ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Auftraggebers oder eine Niederlassung der Agentur zuständig ist.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile läßt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch ein ihrem wirtschaftlichem Erfolg in rechtlich zulässiger Weise gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; dasgleiche gilt auch, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.